Der Anspruch aller Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung

Alle Arbeitnehmer haben schon seit Jahren Anspruch darauf, Teile ihres Gehaltes in Anwartschaften auf zukünftige Betriebsrenten umzuwandeln. Mit dieser so genannten Entgeltumwandlung können auch Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) oder auch Gehaltserhöhungen in künftige Betriebsrenten umgewandelt werden, die dann im Rentenalter ausgezahlt werden. Vorteil ist hier insbesondere, die dann wesentlich niedrigere Steuerbelastung der Rentenzahlung. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen.

Die Wahl des Durchführungsweges, und damit auf welche Art und Weise die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers durchgeführt wird, bleibt beim Arbeitgeber. Hier gibt es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung fünf verschiedene Durchführungswege: Von Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds bis hin zur Direktversicherung und auch Direktzusage des Arbeitgebers. Bietet der Arbeitgeber keinen speziellen Durchführungsweg an, muss er auf jeden Fall dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente in Form einer so genannten Direktversicherung anbieten.

In tarifgebundenen Unternehmen, das heißt für Mitglieder einer Gewerkschaft oder für Beschäftigte für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, bleibt es bei einem Vorrang des Tarifvertrages. Das heißt eine Entgeltumwandlung des Tariflohns (und damit auch das tarifvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld) ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag dieses ausdrücklich vorsieht.

Bisher konnte der Arbeitgeber in allen Fällen der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Seit dem 1. Januar 2019 gilt aber, dass diese ersparten Sozialversicherungsbeiträge an den Beschäftigten weiterzuleiten sind. Dieses gilt ab 2022 auch für alle bisher schon existierenden und in der Vergangenheit abgeschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung.

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