In zahlreichen Unternehmen wollen Geschäftsführung und Fuhrparkverantwortliche verstärkt Elektrofahrzeuge im Firmenfuhrpark einsetzen. Gleiches trifft auch auf sog. Hybrid-Fahrzeuge zu, die ebenfalls in zahlreichen Varianten auf dem Markt angeboten werden.

Bei der Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen wird das Fahrzeug für 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Dieses gilt allerdings nicht für alle Arten von Hybridfahrzeugen, generell ist hier keine Steuerbefreiung vorgesehen. Aufgrund des geringeren gemessenen Schadstoffausstoßes ist aber eine merkbar geringere Kraftfahrzeugsteuer zu leisten.

Wenn Mitarbeitern ein entsprechendes Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird, sind daneben selbstverständlich steuerliche Grundsätze für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu beachten. Einer Sonderregelung unterliegen hier neben reinen Elektrofahrzeugen auch sog. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, d.h. Kraftfahrzeuge, für welche eine elektrische Aufladung am Stromnetz vorgesehen ist. Fahrzeuge die ihren elektrischen Speicher nur über die Motorleistung aufladen (sog. Mild-Hybride) sind von dieser Regelung nicht umfasst.

Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers bei Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeug wird wie folgt berechnet:

  • Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 60.000 wird die Privatnutzung anstelle der üblichen 1%-Regelung mit 0,25 % ermittelt,
  • Beträgt der Bruttolistenpreis mehr als EUR 60.000 ist die Privatnutzung mit 0,5 % des Listenpreises anzusetzen

Eine Sonderausstattung des Fahrzeuges ist jesweils mit dem vollen Listenpreis anzusetzen.

Gleiches gilt auch für die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nun mit den jeweils geminderten Bruttolistenpreisen der Fahrzeuge angesetzt werden.

Sofern die Versteuerung nicht nach dieser sog. 1%-Regelung erfolgt sondern ein Fahrtenbuch geführt wird, kann für die Berechnung entsprechend der Kauf- oder Leasingpreis des Fahrzeuges gekürzt werden. Ob sich in diesen Fällen aber eine recht aufwendige Fahrtenbuchführung für den Mitarbeiter überhaupt noch lohnt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Das Aufladen von Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen beim Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer weiterhin einkommensteuerfrei und muss damit nicht als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen an einem privaten Stromanschluss, so kann der Arbeitgeber diesen Aufwand (Stromkosten) dem Arbeitnehmer steuerfrei als Auslagen ersetzen. Angesichts der zahlreichen Hinweise auf Plug-In-Hybrid Firmenfahrzeuge, deren Ladekabel unbenutzt in den Fahrzeugen verbleiben, da das Unternehmen die Tankkosten vollständig übernimmt, ist dieser Hinweis auf eine Erstattung, der dem Fahrer entstehenden privaten Stromkosten, sicherlich in vielen Fällen hilfreich.

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