Wie Steuerberater und Rechtsanwälte sind auch Rentenberater Rechtsdienstleister. Ihre Zulassungsvoraussetzungen sind im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) seit 2017 einheitlich geregelt. Hier stehen nun aktuelle Änderungen durch das Gesetz über die Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen an.

Wer Rentenberater werden will, muss bisher neben dem Nachweis der theoretischen Sachkunde (hierzu unser Rentenberater-Sachkundelehrgang) mindestens zwei Jahre praktische Sachkunde auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Zuständig für die Zulassung als Rentenberater und damit auch für die Prüfung des Nachweises der praktischen Sachkunde waren die Bundesländer, diese vertreten je nach Bundesland durch ihre Amtsgerichte, Landgerichte,  Oberlandesgerichte oder auch Landessozialgerichte. Da aber die Bundesländer hier unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen als erforderlich erachteten und in verschiedenen Klageverfahren aus diesem Grund differierende Entscheidungen getroffen wurden, entschied der Bund, hier zu einer einheitlichen Regelung zu kommen.

Ab dem 01. Januar 2025 liegt die Aufsicht über die Zulassung der Rentenberater beim Bundesamt der Justiz. So soll eine bundesweit einheitliche Handhabung sichergestellt werden. Zukünftig wird die Zulassung als Rentenberater – und damit die angestrebte Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister – ab diesem Zeitpunkt nur noch über diesen Weg ermöglicht.

Schon heute sollten sich alle Interessenten an einer künftigen Tätigkeit als freiberuflich tätige Rentenberater mit diesen Veränderungen auseinandersetzen. Insbesondere sollte hier verstärkt bedacht werden, inwieweit der Nachweis der „praktischen Sachkunde“ erbracht werden kann.

Darüber hinaus wird durch das Änderungsgesetz auch der Schutz des Titels „Rentenberater“ durch verstärkte Bußgeldandrohungen bei rechtsmissbräuchlicher Verwendung gestärkt.

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