Nicht jedem Arbeitnehmer gelingt es, bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt Geld zu verdienen. Falls gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich sind, kann die gesetzliche Rentenversicherung in Form der Erwerbsminderungsrente einspringen. 

Der ein oder andere mag sich noch an die Berufsunfähigkeitsrente erinnern. Diese gibt es aber für alle Versicherten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren worden sind, nicht mehr. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 abgeschafft, hier hatten Arbeitnehmer die Möglichkeit Rente zu beziehen, wenn sie ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten – ein Nachteil für alle, die keine Berufsausbildung erlangt hatten.

Auch die sogenannte Erwerbsunfähigkeitsrente wurde in diesem Zusammenhang 2001 abgeschafft.

Stattdessen gilt seit diesem Zeitpunkt: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können im Fall gesundheitlicher Einschränkungen Erwerbsminderungsrente in verschiedenen Ausprägungen erhalten:

  • Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente.
  • Wer mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert und hat keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
  • Wer noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert und kann eine teilweise, halbe Erwerbsminderungsrente erhalten. Häufige Ausnahme: Er hat mit seiner Tätigkeit (3-6 Stunden Arbeitszeit) keine Chance auf dem Arbeitsmarkt und erhält aus diesem Grund dann eine volle Erwerbsminderungsrente.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem bisherigen Einkommen des Arbeitnehmers und den dabei erworbenen Rentenansprüchen, die sich durch die erworbenen persönlichen Entgeltpunkte bestimmen.

Da die meisten Arbeitnehmer bei Eintritt der Erwerbsminderung noch relativ weit vom regulären Rentenalter entfernt sind, würden sie häufig auch nur eine sehr geringe Erwerbsminderungsrente erhalten. Um dieses auszugleichen, werden durch Zurechnungszeiten die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Erwerbsminderungsrente erhöht. Diese neu geschaffene Regelung ist aber sehr komplex, hier bedarf es für Arbeitnehmer in jedem Fall einer Beratung durch die deutsche Rentenversicherung und möglicherweise auch einer Nachberechnung durch einen Rentenberater. Auch die Arbeitgeber können hier entsprechend verpflichtet sein.

Eine Erwerbsminderungsrente wird im Regelfall nur auf Zeit, längstens für drei Jahre gewährt, kann aber auch mehrfach verlängert werden. Die Rentenversicherung geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand eines Rentenbeziehers auch wieder verbessern kann. Erst nach einer Bezugsdauer von neun Jahren wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet geleistet werden. Dieses gilt selbstverständlich nicht, wenn von Anfang an feststeht, dass der Arbeitnehmer nie wieder einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf auch Einkünfte hinzuverdienen soweit es sein Gesundheitszustand erlaubt. Allerdings existieren hier Hinzuverdienstgrenzen, bei deren Überschreitung die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Jedoch wird in diesem Fall auch überprüft, ob der Rentenbezieher überhaupt noch Erwerbsminderungsrente erhalten muss, da er in diesem Fall möglicherweise auch dem Arbeitsmarkt wieder voll, beziehungsweise mehr als 6 Stunden täglich zur Verfügung stehen kann.

Image by pixabay.com – Engin_Akyurt

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