Gerade für die Mitarbeiter in kleinen Unternehmen und für Arbeitnehmer mit geringen Einkünften will der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bessere Bedingungen bieten. Neue Fördermöglichkeiten durch den Staat und durch den Arbeitgeber sollen für eine Verbesserung der Altersversorgung der Mitarbeiter sorgen.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Beitragszusage in Form einer so genannten „Zielrente“. Dabei kann sich der Arbeitgeber auf die reine Beitragszusage beschränken, ohne dass er wie bisher für bestimmte schon vorher fest definierte Leistungen der Altersversorgung an den Arbeitnehmer einzustehen hat. Vorteil ist zum einen, dass aufgrund der Kalkulierbarkeit der Beitragszahlungen Arbeitgeber – gerade von Kleinunternehmen – nun besser mit ihren künftigen Verpflichtungen rechnen können. Zum anderen, dass die Arbeitnehmer auch von positiven Entwicklungen der Wirtschaft profitieren können und sich ihre Altersversorgungszusage bei guter Wirtschaftslage erhöht. Die Einführung eines derartigen Modells ist allerdings nur aufgrund eines Tarifvertrages zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften möglich. Und gerade hier hapert es im Moment noch. Zahlreiche Gespräche haben bisher noch kaum zu konkreten Ergebnissen geführt. Doch es ist absehbar, dass in der nächsten Zeit auch hier eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen wird.

Aber auch für bisher schon bestehende Modelle der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz einige Neuregelungen. Zum 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber verpflichtende Zuschüsse zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer zahlen. Daneben wurde auch der steuerliche Förderrahmen erhöht, ein Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern eingeführt und Veränderungen bei der Anrechnung auf die sogenannte Grundsicherung vorgenommen.

In der aktuellen Diskussion befindet sich im Moment noch die Frage der Doppel-Verbeitragung der Krankenversicherungsbeiträge in der betrieblichen Altersversorgung: Seit dem Jahr 2004 sind Arbeitnehmer verpflichtet auf ihre Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den doppelten Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur Krankenversicherung zu zahlen. Die damit entstehende erhöhte Belastung der Altersversorgungsleistungen erscheint heute unangebracht und soll aus diesem Grunde in der nächsten Zeit korrigiert werden.

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Bildnachweis: © Wokandapix – pixabay.com

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