Seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft, die Bedeutung der zweiten Säule der Alterssicherung wird damit gestärkt, auch eine klare Verbesserung der Rolle kapitalgedeckter Systeme in der betrieblichen Altersversorgung.

Jetzt ist es an allen bAV-Verantwortlichen in den Unternehmen, die Inhalte des BRSG zu prüfen und zu klären, wie neue bAV-Systeme entwickelt und bestehende bAV-Systeme gegebenenfalls weiterentwickelt werden können. Ziel muss es sein, dass Unternehmen und Tarifpartner die Chancen der bAV zukünftig freiwillig besser nutzen.

Wichtiges Element für eine chancenorientierte und kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung werden die neuen reinen Beitragszusagensysteme sein, die von den Tarifpartnern, Unternehmen und Gewerkschaften, einvernehmlich vereinbart werden müssen. Abweichend von den bisherigen – vom Arbeitgeber zu garantierenden – Leistungszusagen sind hier Mindest- bzw. Garantieleistungen zukünftig nicht mehr vorgesehen. Dafür profitiert der Versorgungsempfänger aber auch stärker von den Möglichkeiten einer besser rentierlichen Kapitalanlage. Interessant wird sicherlich, inwieweit die Tarifpartner von diesen Gestaltungsmodellen Gebrauch machen werden. Gerade in Unternehmen, die bisher noch keine bAV-Modelle angeboten haben, können diese Modelle auf besonderes Interesse stoßen, da nun besser kalkuliert werden kann, welche Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung gebildet werden müssen.

Wichtige Änderungen gibt es auch bei bisher schon geltenden Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung. Zukünftig sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen im Zuge der Entgeltumwandlung einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von pauschal 15 Prozent des Beitrags an die Beschäftigten weiterzugeben.

Zahlreiche weitere Fragen ergeben sich auch zur Reichweite von Opting-out-Regelungen, sowie dem Ausbau der steuerlichen Förderung für die betriebliche Altersversorgung von Geringverdienern. Dieses hat auch Auswirkungen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungsrenten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber das Ziel einer stärkeren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung mit neuen und attraktiven Lösungen vorantreiben kann. Doch sind auch die Arbeitgeber und Tarifpartner verpflichtet, künftig freiwillig auch bereits bestehende Modelle einer betrieblichen Altersversorgung stärker zu nutzen, um der weit verbreiteten Angst vor der sog. Altersarmut entgegentreten zu können.

Bildnachweis: © Rido – Fotolia.com

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