Nach aktuellen Umfragen haben sich bis heute zwei Drittel aller Arbeitnehmer noch nicht mit den neuen Möglichkeiten der „Flexi-Rente“ beschäftigt. Doch werden spätestens nach dem 1. Juli 2017 viele wissen wollen, was es mit diesen neuen Chancen durch das neue „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ auf sich hat.

Schon der vollständige Name des neuen Gesetzes gibt die Intention des Gesetzgebers vor, den Arbeitnehmern mehr Wahlmöglichkeiten beim Rentenbezug zu ermöglichen. Während der eine noch gesund, fit und interessiert genug ist weiter zu arbeiten, will der andere gerne vorzeitig in den Ruhestand gehen, dabei aber noch „ein wenig“ hinzuverdienen.

Beide Möglichkeiten sind mit dem neuen Flexi-Rentengesetz nun sowohl für Arbeitnehmer, wie auch für Arbeitgeber optimiert worden.

Wer noch nicht zum Zeitpunkt seines gesetzlichen Renteneintritts in den Ruhestand gehen möchte, kann zukünftig, in Absprache mit seinem Arbeitgeber, weiter arbeiten und dabei auch seine Rentenansprüche erhöhen, um zukünftig mehr gesetzliche Rente zu beziehen. Der Arbeitgeber profitiert davon, dass für diesen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr gezahlt werden müssen.

Auch Arbeitnehmer, die unter Anrechnung von Abschlägen vorzeitig Rente beziehen, können zukünftig mehr hinzuverdienen. Neben der Rentenzahlung können zukünftig abschlagsfrei pro Jahr EUR 6.300 hinzuverdient werden, der darüber hinausgehende Verdienst wird ab dem 1. Juli 2017 nur noch teilweise auf den Rentenbezug angerechnet. Die Berechnung dieser sogenannten Teilrente ist verständlicherweise kompliziert, auch die Berechnung des maximalen Hinzuverdienstes muss für jeden Arbeitnehmer individuell erfolgen. Hier werde Begriffe wie „Hinzuverdienstdeckel“, „Prognose mit Schätzung des zukünftigen Hinzuverdienstes“ und „Spitzabrechnung“ für die kommende Arbeit in den Personal-, Sozial- und Lohnabrechnungsabteilungen der Unternehmen bald zum neuen Wortschatz gehören.

Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung greift diese Neuregelung des potentiellen Hinzuverdienstes. Allerdings sind hier wieder Unterschiede beim Bezug einer Rente wergen voller, bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu berücksichtigen, die auch in diesen Fällen eine individuelle Berechnung erforderlich machen werden.

Sobald der Arbeitnehmer dann den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze erreicht hat, kann er wieder unbeschränkt hinzuverdienen. Bisher hatte der Arbeitgeber in diesen Fällen Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, ohne dass diese dem Arbeitnehmer zugute kamen. Zukünftig können Arbeitnehmer selbst weiter Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, die dann neben den Beiträgen des Arbeitgebers rentensteigernd wirken. Dies ist sicher für den ein oder anderen Arbeitnehmer ein Grund, auch neben dem Bezug der laufenden Vollrente, noch auf neuer Basis für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig zu werden.

Zahlreiche weitere gesetzliche Änderungen betreffen aktuell noch die Möglichkeiten freiwilliger zusätzlicher Beiträge, die Änderung von Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten und auch die kommende Angleichung von Ost- und Westrenten.

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