Nicht nur die aktuelle Diskussion um das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz zeigt die immer stärkere Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für die Altersvorsorge von Arbeitnehmern.

Das Einkommen setzt sich im Alter häufig aus mehreren Komponenten zusammen: Während die gesetzliche Rente in ihrer mehr oder weniger angemessenen Höhe in den letzten Jahren zwar sicher war und dieses bleiben wird, entspricht die Höhe der jeweiligen Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung zukünftig nicht mehr immer den Anforderungen der künftigen Altersversorgungsbeziehern. Hier soll die betriebliche Altersversorgung als „zweite Säule“ der Altersversorgung für ergänzende Rentenzahlungen sorgen. Die sogenannte „dritte Säule“ der Altersversorgung – die Leistungen aus eigener, privater Kapitalanlage beschreibt – ist für viele Arbeitnehmer, schon aus Mangel an frei verfügbarem Netto-Einkommen, nur selten relevant.

Betriebliche Altersversorgung nicht nur für Großbetriebe

Betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgungsleistung, die im wesentlichen Arbeitern und Angestellten von ihrem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt wird. Da zurzeit fünf verschiedene Wege existieren, auf denen die Versorgungsleistungen beim Arbeitgeber hinterlegt werden können, ist die bAV heute zum einen kompliziert ausgestaltet, zum anderen aber auch vor allem auf Großbetriebe beschränkt. Hier haben ca. 75 % aller Beschäftigten eine bAV-Zusage, in kleinen und mittleren Unternehmen liegt die Quote wesentlich niedriger, teilweise nur bei etwas mehr als einem Viertel.

Für Arbeitnehmer kann die vom Arbeitgeber gewährte bAV generell zunächst ausschließlich positive Auswirkungen haben, da ihre Rentenleistungen im Alter dadurch steigen und die Aufwendungen hier ausschließlich durch den Arbeitgeber getragen werden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung selbst aus seinem Gehalt Beiträge zur bAV leistet, so profitiert er zweifach davon: 1. Die Beiträge während der Arbeitsphase bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. 2. Auszahlungen in der Rentenbezugsphase unterliegen i.d.R. einem deutlich niedrigeren Steuersatz.

Altersversorgungszusage als Motivationsfaktor

Auch für Arbeitgeber gewinnt die betriebliche Altersversorgung in Zeiten des Fachkräftemangels eine immer stärkere Bedeutung. Schon heute fragen Bewerber im Vorstellungsgespräch immer häufiger danach, welche Bedeutung der Arbeitgeber der betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zumisst. Auch im laufenden Arbeitsverhältnis kann eine Altersversorgungszusage die Motivation der Mitarbeiter wesentlich erhöhen.

Hier hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren durchaus seinen Teil dazu beigetragen, indem er Arbeitnehmern zum einen die Mitnahme von einmal zugesagten Altersversorgungsleistungen (Übertragung) gestattet und zum anderen auch die Fristen verkürzte, in denen die zugesagten Leistungen der Arbeitgeber unverfallbar geworden sind. Darüber hinaus können Arbeitnehmer in etlichen Fällen auch Anspruch auf Abfindung der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche erreicht haben.

Die bAV und das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Für viele Arbeitgeber war in den letzten Jahren die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem schwerwiegenden Nachteil verbunden, dass die Rückstellungen für die zukünftigen Altersversorgungsleistungen abgezinst werden müssen. Angesichts der aktuellen extremen Niedrigzinsphase überstiegen die Zinsbelastungen in vielen Fällen die auf dem Kapitalmarkt zu erzielenden Zinserträge. Damit stiegen für die Arbeitgeber die bilanziell zu berücksichtigenden Altersversorgungsrückstellungen stark an und belasteten das Betriebsergebnis.

Hier will das Betriebsrentenstärkungsgesetz unter anderem eingreifen: Durch die Einführung der sogenannten Zielrente fällt die Verpflichtung der Arbeitgeber, zukünftig eine Garantie für die Mindesthöhe der zugesagten Betriebsrente geben zu müssen, weg. Es sollen zukünftig nur die eingezahlten Beiträge garantiert zur Auszahlung kommen. Die Arbeitgeber können nun auch Kapitalanlagemöglichkeiten nutzen, die – wie beispielsweise Aktien – eine bessere Verzinsung möglich machen. Das Risiko einer höheren oder niedrigeren Verzinsung trägt aber zukünftig der Arbeitnehmer. Um hier den Arbeitnehmern trotzdem Sicherheit bieten zu können, darf der Arbeitgeber nicht „freihändig spekulieren“, sondern muss dieses Modell tarifvertraglich absichern. Da hierfür wiederum starke Gewerkschaften gefragt sein werden, ist diese Modell auch bei ihnen auf breite Zustimmung gestoßen.

Aufgabe des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) soll es dabei sein, mehr Arbeitgeber – gerade kleiner und mittelständischer Unternehmen – davon zu überzeugen, bAV-Leistungen zuzusagen und gleichzeitig auch, gerade den Beziehern kleinerer Einkommen, erstmals die Möglichkeit einer „zusätzlichen“ Altersversorgungsleistung zu gewähren.

Wichtig hierbei ist für zahlreiche Bezieher von kleinen Renten die Erhöhung des Freibetrages bei Beziehern der staatlichen Grundsicherung, bzw. von Erwerbsminderungsrenten und „Hartz IV“-Leistungen. Künftig bleiben in vielen dieser Fälle Betriebsrenten in angemessener Höhe bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, so dass die erworbenen bAV-Ansprüche nun real das verfügbare Einkommen der Betroffenen erhöhen.

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