Im Mai, spätestens aber im Juni 2024, sollte der Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht werden. Zwar ist der Juni noch nicht vorbei, doch ist es momentan fraglich, ob rechtzeitig wie angekündigt der Referentenentwurf des BMAS veröffentlicht wird – insbesondere da auch die Stellungnahme und das Einverständnis des Bundesministeriums für Finanzen BMF erforderlich sein wird.
Glücklicherweise dürften aber einige wesentliche Inhalte des kommenden aktualisierten Betriebsrentenstärkungsgesetzes schon bekannt sein:
- Erstmals wird voraussichtlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Art „Öffnungsmodell“ eingeführt werden. So sollen die Sozialpartner nach eigenem Ermessen bei Einsatz von Sozialpartnermodellen die Abfindungsgrenze erhöhen können, wenn dieser Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Und auf betrieblicher Ebene soll es den Betriebspartnern möglich sein, die Abfindungsgrenzen für Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auch über die zukünftige Zwei-Prozent-Grenze hinaus selbständig zu regeln und entsprechend zu erhöhen.
- Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Möglichkeit eröffnet, nur eine gesetzliche Teilrente abzurufen. Allerdings hatte dieses bisher auch Auswirkungen auf die Betriebsrenten: In vielen Fällen konnten Betriebsrenten nur beansprucht werden, wenn eine volle gesetzliche Rente bezogen wurde. Bei Bezug gesetzlicher Teilrenten entfiel der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Einschränkung soll nun umgestaltet werden, so dass auch der Bezug von gesetzlichen Teilrenten (beispielsweise im 99, 99 Prozent Modell) zum Bezug der vollen Betriebsrente – wenn auch mit entsprechenden Abschlägen – berechtigt.
- Weiterhin wird diskutiert, bestehende Sozialpartnermodelle dahingehend zu erweitern, dass im Rahmen eigener Tarifverträge dritte Sozialpartner sich diesen Altersversorgungseinrichtungen anschließen können. Möglich wäre eventuell, dass sich die ein oder andere Gewerkschaft an große schon existierende Sozialpartnermodelle, beispielsweise der Metallrente anschließt, und deren Regelungen übernimmt. Von Gewerkschaftsseite gibt es aber massiven Widerstand gegen diesen Vorschlag und die weitergehende Forderung, dass tarifrechtlich das Kriterium der Einschlägigkeit fortbestehen sollte.
Die Frage des Obligatoriums in der betrieblichen Altersversorgung ist weiterhin immer noch umstritten, doch wird es vermutlich auch künftig beim Prinzip der Freiwilligkeit bleiben. Zwar steigt die Zahl der Beschäftigten, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen an, doch handelt es sich hier nur um einen nominalen Anstieg aufgrund der aktuell guten Beschäftigungslage. Die prozentuale Durchdringung der bAV innerhalb der Gesamtbelegschaften liegt aktuell erst bei 56 Prozent und ist damit noch bei weitem nicht ausreichend. Doch wird hier nach Ansicht der Sozialpartner eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sinnvoller sein, als die Einführung eines Obligatoriums.
Die aktuelle Diskussion über das kommende zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wird auch an dieser Stelle sicher noch zu Änderungen und zu Diskussionen zwischen den Tarifpartnern führen. Insbesondere im Bereich der Sozialpartnermodelle liegen unterschiedliche Ansichten und Ergebnisse vor. Dieser laufenden Entwicklung vorzugreifen wäre momentan sicher verfrüht, es dürfte allerdings jetzt in der zweiten Jahreshälfte endlich damit zu rechnen sein, dass ein aufgrund des aktuell erwarteten Referentenentwurfs entwickelter Gesetzentwurf zumindest im Bundeskabinett beschlossen werden kann.
Wir informieren Sie im Rahmen zahlreicher Seminare über aktuelle Entwicklungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch zum BRSG II.