Fast 40 Prozent aller Ehen werden geschieden, die durchschnittliche Ehe dauert 15 Jahre. Häufig haben sich – insbesondere – Frauen darauf verlassen, dass ihre Altersversorgung durch die Rente ihres Ehemanns erfolgt. Aber was geschieht, wenn die Ehe nicht bis zum Ruhestand hält? Muss der geringer verdienende Ehepartner in diesen Fällen immer verzichten und mit einer geringeren Rente auskommen?
Für alle Fälle der Ehescheidung hat der Gesetzgeber das Instrument des Versorgungsausgleichs geschaffen. Die Rentenanwartschaften des besser verdienenden – oder einzigen – Erwerbstätigen werden dem anderen Ehepartner gutgeschrieben, so dass dieser im Alter anteilig an den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen des verdienenden Ehrpartners beteiligt wird. Damit soll auch der Ehepartner, welcher Haushaltsführung und Kindererziehung übernimmt, eigene Rentenansprüche erhalten.
Dieses gilt für alle Altersversorgungsansprüche: Neben der gesetzlichen Rente sind hier besonders auch alle Ansprüche auf Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufzuteilen. Hierbei gilt der Grundsatz der Halbteilung, jeder Ehepartner erhält nach der Scheidung die Hälfte der erworbenen Altersversorgungsanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und die Folgen für die Arbeitgeber
In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Aufgabe leicht gemacht: Der Arbeitgeber teilte die Höhe der Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung kurz mit und die Abwicklung, Abrechnung und spätere Auszahlung erfolgte dann durch die Deutsche Rentenversicherung. In der Praxis erwies sich diese Regelung aber als extrem aufwendig und fehleranfällig.
Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs vor rund 10 Jahren sollte das Recht des Versorgungsausgleichs auf neue Beine gestellt und damit gerechter werden. Grundsätzlich gilt nun die sogenannte interne Teilung: Der Ehepartner erhält einen eigenen Anspruch auf Altersversorgung gegen den Arbeitgeber des geschiedenen Ex-Ehepartners. Der Arbeitgeber hat somit einen weiteren Anspruchsberechtigten in sein System der betrieblichen Altersversorgung aufzunehmen. Sein Verwaltungsaufwand – und auch sein Risiko hier Fehler bei der Berechnung zu begehen – erhöht sich enorm.
Bis heute sind in der Praxis noch etliche Fragen hinsichtlich der korrekten Berechnung und Gestaltung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung nicht abschließend geklärt. Eine höchstrichterliche gefestigte Rechtsprechung ist ebenfalls noch nicht in allen Fällen vorhanden.
Die Mitarbeiter und Führungskräfte der H2B-Aktuare GmbH aus München haben sich seit vielen Jahren mit der Neugestaltung und Entwicklung des Versorgungsausgleichs und mit den Fragen der rechtssicheren Abrechnung und Auskunfterteilung beschäftigt. Frau Caroline Braun und Herr Jan Hartloff, beide Geschäftsführer der H2B-Aktuare GmbH und erfahrene Aktuare und Dozenten, werden Ihnen am 28. Oktober 2019 mit dem eintägigen Kompaktseminar „Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung“ einen Überblick über die Grundlagen und Besonderheiten des Versorgungsausgleichs in der bAV geben. Mit diesem Bildungsangebot kommt die SDL Akademie als Spezialakademie für betriebliche Altersversorgung und Rentenrecht dem Wunsch zahlreicher Interessenten aus Unternehmen und von Finanzdienstleistern nach, die aktuelle und praktisch umsetzbare Informationen zum „neuen“ Versorgungsausgleich suchen.
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