Wer mindestens 50 Jahre alt ist und bis zum Ende der Berufstätigkeit auf mindestens 35 Versicherungsjahre (nicht Beitragsjahre) kommt, kann freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Damit kann der künftige Rentenempfänger zum einen seine spätere Rente erhöhen, zum andern aber – für viele wichtiger – früher in Rente gehen. Die bekannten Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (0,3% pro Monat und damit 3,6% pro Jahr für die gesamte Zeit des Rentenbezuges) können damit zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Diese freiwillige Rentenbeitragszahlung verpflichtet dabei den Rentner nicht, zum angedachten Zeitpunkt in Rente zu gehen. Wenn er freiwillig doch länger arbeiten will, erhöht diese Beitragszahlung seine späteren Rentenansprüche, die ja ohnehin schon durch die längere Beitragszeit steigen werden.

Vorteilhaft ist für den Arbeitnehmer heute vor allem, dass er die freiwillige Sonderzahlung als Sonderausgabe zu aktuell 92% und demnächst 100 % von der Steuer absetzen kann. Dieser positive Steuereffekt beschränkt sich aber auf den steuerlich anerkannten Höchstbetrag von knapp 26.000 Euro pro Jahr. Die sonstigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden darauf angerechnet.

Für alle Rentner, die früher in Rente gegangen sind, ermöglicht dann das aktuelle Flexirentengesetz entweder eine Alters-Vollrente (mit entsprechenden Abschlägen) in Anspruch zu nehmen, oder eine Teilrente mit verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten zu wählen. Gerade im Jahr 2021 wurden hier die Hinzuverdienstgrenzen noch einmal stark auf gut 46.000 Euro p.a. erhöht. Eine Verlängerung dieser „coronabedingten“ vorübergehenden Erhöhung auf das Jahr 2022 ist dabei absehbar. Die späteren Rentenbezüge werden damit dann noch stärker steigen können, da durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weitere Rentenansprüche entstehen.

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