Das was gemeinhin als Grundrente bezeichnet wird, ist nun ein Grundrentenzuschlag – denn er wird zusätzlich zur „eigentlichen“ Rentenzahlung gezahlt und stockt diese auf. Damit sollen insbesondere Rentenbezieher mit kleinen Renten entlastet werden, die lange gearbeitet, aber nur unterdurchschnittlich verdient haben und damit nur eine geringe Rente erhalten.
Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag dann auch automatisch mit der Rente aus.
Schon seit einigen Monaten läuft auch die Prüfung der rund 26 Millionen weiteren Renten. Schrittweise erhalten auch hier alle Berechtigten ihre Bescheide. Voraussichtlich bis Ende 2022 wird diese Prüfung abgeschlossen und alle Berechtigten ermittelt sein.
Sofern hier ein Anspruch besteht, werden die Rentenzahlungen rückwirkend auf den 01.01.2021 gezahlt, damit können zahlreiche Bezieher kleiner Renten auf Nachzahlungen hoffen.
Doch ganz so einfach wird die Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht werden. Gerade beispielsweise die Anrechnung von sonstigen Einkünften oder die Berechnung von Grundrenten und von Bewertungszeiten, von Freibeträgen und Hinterbliebenenrenten werden herausfordernd für alle Beteiligten.
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