Seit Januar 2018 besteht für die „Sozialpartner“ genannten Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, branchenweite Angebote für die betriebliche Altersversorgung zu gestalten. Dabei steht insbesondere die neugeschaffene Möglichkeit der Zielrente im Mittelpunkt: Gewerkschaften und Arbeitgeber können sich nun auf eine Altersversorgung einigen, bei der Arbeitgeber festgelegte Beiträge leisten, aber im Gegensatz zu den bisherigen Modellen nicht mehr die exakte Höhe der Betriebsrentenzusage garantieren müssen. Damit wird ein wichtiges Hindernis für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung in klein- und mittelständischen Unternehmen beseitigt, die aufgrund der Haftungsrisiken bisher von einem Angebot für betriebliche Altersversorgung abgesehen haben.

Verschiedene Anbieter werden in den nächsten Monaten mit Modellen für eine Sozialpartnerlösung auf den Markt kommen:

  • R+V und Union Investment wollen mit einem individuell an die Wünsche der Sozialpartner abgestimmten Modell der Zielrente, auch die Verbreitung der Aktie als Weg der Vermögensanlage fördern.
  • Unter dem Namen „Die Deutsche Betriebsrente“ werden Talanx und Zurich Versicherung ebenfalls mit einem Zielrentenmodell an den Markt gehen.
  • Das „Rentenwerk“ bietet schon jetzt eine fondsgebundene Direktversicherung an – hinter diesem Angebot stehen Barmenia, Debeka, Gothaer, Stuttgarter und HUK-COBURG-Lebensversicherungen.

Neben den Fragen, die sich aus der Einführung von Sozialpartnermodellen in den Unternehmen ergeben werden, stellt sich aber auch die Frage, was mit den bisher bestehenden Modellen bei Arbeitgebern geschehen soll, die schon heute ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Unterschiedliche Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich allein schon daraus, dass Unternehmen mit Tarifbindung sich von denen ohne Tarifbindung unterscheiden werden. Eine Verpflichtung zur Übernahme, der von den tarifgebundenen Unternehmen angebotenen Zielrentenmodellen, durch nichttarifgebundene Unternehmen, gibt es nicht. Allerdings müssen diese Unternehmen auch zu den gleichen Konditionen freiwillig dem vereinbarten Sozialpartnermodell beitreten dürfen. Gleiches muss selbstverständlich auch für Arbeitnehmer gelten, seien sie nun der Tarifbindung unterworfen oder nicht.

Eine weitere häufig aufgeworfene Frage von Arbeitgebern, ist der Hinweis auf die vorgeschriebene Weitergabe, der durch die Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer. Die gesetzliche Pflicht zur Weitergabe dieser Ersparnis macht aber auch Übergangsregelungen für bisherige Entgeltumwandlungsmodelle erforderlich. Der Umsetzung in die Praxis wird hier eine entscheidende Rolle zukommen.

Bildnachweis: © Adam Radosavljevic – fotolia.com

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