Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Verordnung über die Rechengrößen für 2025 liegt vor. Eine weitere Fortschreibung wird in den nächsten Wochen erfolgen. Die maßgeblichen Werte für das Jahr 2025 werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im Jahre 2023 angepasst, einem Jahr mit recht hohen Brutto-Lohnzuwächsen. Die Lohn Zuwachsrate im Jahr 2023 betrug knapp 6,5 Prozent und aufgrund dieser Fortschreibung der Rechengrößen erfolgt für das Jahr 2025 eine entsprechende Anpassung der Rechengrößen auf der Basis der gesamtdeutschen Lohnentwicklung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen zukünftig Beiträge bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro Beitragspflichtig werden –  der aktuelle Wert liegt zwischen 7.450 Euro (Ost) und 7.550 Euro (West) im Monat. Eine doch recht ansehnliche Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze,  die für viele Arbeitnehmer zu spürbaren Mehrbelastungen führen wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung soll auf 5.512,50 Euro steigen, bisher werden Beiträge von Einkommen bis zu 5.175 Euro im Monat geleistet, die sehr gute Lohnentwicklung des Jahres 2023 (knapp 6,5 Prozent im vergangenen Jahr) führt zu dieser starken Anpassungshöhe.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird durch die entsprechende Erhöhung der erst vor kurzem geschaffenen Versicherungspflichtgrenze erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 Euro möglich.

Ab 2025 gilt erstmals hinsichtlich der Rechengrößen ein bundeseinheitliches Sozialversicherungsrecht, es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West.

Der Entwurf dieser sog. „Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung 2025″ wird voraussichtlich im Oktober 2024 vom Bundeskabinett verabschiedet. Nachfolgend ist die Zustimmung des Bundesrates noch erforderlich.

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