19.03.2026 – SDL Akademie |Die betriebliche Altersversorgung (bAV) entwickelt sich kontinuierlich weiter – politisch, steuerlich und arbeitsrechtlich.
Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) im Jahr 2026 erlebt die bAV eine der größten Reformphasen seit Jahren. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Verbreitung der Betriebsrente deutlich zu erhöhen und insbesondere Beschäftigte mit niedrigen Einkommen sowie Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen stärker einzubeziehen.
Für Arbeitgeber, Berater und bAV-Spezialisten ergeben sich daraus neue Chancen – aber auch neue Anforderungen an Beratung, Gestaltung und Kommunikation.
Im Folgenden finden Sie die fünf wichtigsten Neuerungen der betrieblichen Altersversorgung, die es bis jetzt im Jahr 2026 schon gegeben hat.
1. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) – die zentrale Reform der bAV
Die bedeutendste Veränderung im Jahr 2026 ist das Inkrafttreten des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule der Altersvorsorge in Deutschland weiter auszubauen.
Die Reform setzt an mehreren Punkten an:
- Verbesserung steuerlicher Förderinstrumente
- Vereinfachung von Teilnahme- und Durchführungswegen
- Erweiterung bestehender bAV-Modelle
- Stärkung der Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen
Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem: mehr Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch höhere Anforderungen an Dokumentation, Administration und Mitarbeiterkommunikation.
Damit wird die bAV politisch klar als unverzichtbarer Bestandteil der Altersvorsorge positioniert.
2. Verbesserte Förderung für Geringverdiener
Ein weiterer zentraler Baustein der Reform ist die Ausweitung der staatlichen Förderung für Geringverdiener.
Die Förderinstrumente werden angepasst, indem:
- Einkommensgrenzen für die Förderung angehoben werden
- staatliche Zuschüsse erweitert werden
Ziel dieser Maßnahmen ist es, mehr Beschäftigten mit niedrigem Einkommen den Zugang zur bAV zu ermöglichen.
Gerade in Branchen mit niedrigen Löhnen oder hoher Teilzeitquote könnte die bAV dadurch künftig deutlich stärker verbreitet werden.
Für bAV-Berater ergibt sich hier ein besonders relevantes Beratungsfeld:
Die optimale Nutzung der Förderinstrumente kann erhebliche Effekte auf Nettoaufwand und spätere Versorgungshöhe haben.
3. Einführung bzw. Erweiterung von Opting-Out-Modellen
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Erleichterung automatischer Teilnahmeverfahren (Opting-Out).
Dabei gilt grundsätzlich:
- Arbeitnehmer werden automatisch in eine bAV einbezogen
- sie können jedoch aktiv widersprechen
Solche Modelle erhöhen nach internationalen Erfahrungen die Teilnahmequote deutlich. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Verbreitung der bAV insbesondere in Branchen mit bislang geringer Nutzung zu steigern.
In der Praxis wird dieses Instrument häufig im Rahmen von tarifvertraglichen Sozialpartnermodellen umgesetzt.
4. Frühere Inanspruchnahme der Betriebsrente bei Teilrente
Ab 1. Juli 2026 wird eine wichtige arbeitsrechtliche Flexibilisierung umgesetzt:
Arbeitnehmer können künftig ihre Betriebsrente bereits beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Bisher war der Bezug einer Betriebsrente in vielen Fällen erst möglich, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorlag.
Diese Änderung hat mehrere praktische Konsequenzen:
- größere Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand
- bessere Vereinbarkeit von Teilzeitarbeit und Rentenbezug
- Anpassungsbedarf bei Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen
Für Unternehmen bedeutet dies häufig eine Überprüfung und Anpassung bestehender Versorgungsregelungen.
5. Aktivrente: steuerliche Vorteile für arbeitende Rentner
Mit der sogenannten Aktivrente wird ein neues Instrument geschaffen, das auch Auswirkungen auf die bAV haben kann.
Ab 2026 gilt:
- Rentner können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, wenn sie weiterarbeiten.
Dieser steuerliche Freibetrag:
- unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
- wird nicht auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung angerechnet
Damit wird ein längeres Arbeiten nach Renteneintritt attraktiver. Gleichzeitig eröffnet sich die Möglichkeit, bAV-Leistungen und Erwerbseinkommen flexibler zu kombinieren.
Fazit: 2026 markiert einen Wendepunkt für die betriebliche Altersversorgung
Die Reformen im Jahr 2026 zeigen deutlich:
Die Politik misst der betrieblichen Altersversorgung eine immer größere Bedeutung bei. Mit verbesserten Förderungen, flexibleren Bezugsregelungen und neuen Teilnahmeinstrumenten soll die bAV künftig eine deutlich größere Rolle in der Altersvorsorge der Beschäftigten spielen.
Für Unternehmen, Vermittler und Berater bedeutet das jedoch auch:
- mehr regulatorische Komplexität
- steigende Anforderungen an Fachwissen
- kontinuierlichen Anpassungsbedarf in der Beratungspraxis
Gerade in der betrieblichen Altersversorgung gilt daher mehr denn je:
Nur wer sein Wissen kontinuierlich aktualisiert, kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten.
Weiterbildung als Schlüssel zum Erfolg in der bAV
Die gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln sich permanent weiter. Für Berater, Personalverantwortliche und Vermittler ist es daher entscheidend, fachlich stets auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Die SDL Akademie bietet hierfür ein umfassendes Weiterbildungsangebot:
- Spezialseminare für erfahrene bAV-Experten, die sich mit komplexen Fachthemen und aktuellen Gesetzesänderungen beschäftigen
- Fundierte Grundlagenseminare für Neueinsteiger, die einen strukturierten Einstieg in die Welt der betrieblichen Altersversorgung suchen
Damit unterstützt die SDL Akademie Fachkräfte dabei, ihre Expertise auszubauen, Beratungskompetenz zu stärken und den steigenden Anforderungen im bAV-Markt souverän zu begegnen.