Nach langen – auch nachträglichen – Auseinandersetzungen kann das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 1. Juni 2017 im Bundestag beschlossen werden. Damit wird ein schon seit langem angestrebtes Gesetzesvorhaben nun doch noch trotz beginnenden Wahlkampfzeiten kurz vor Ende der Sommerpause umgesetzt. Die Einwände gegen das sogenannte Garantieverbot sind in langwierigen Verhandlungen zurückgewiesen worden, die Versicherungswirtschaft hat sich damit nicht durchsetzen können.

Zukünftig werden Unternehmen „nur noch“ bestimmte Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer zusagen dürfen, müssen aber nicht mehr für die bestimmte „garantierte“ Rentenleistungen aus dem Altersversorgungsmodell einstehen. Damit werden die Betriebe für die freiwillige soziale Leistung in den Bilanzen keine Rücklagen mehr bilden müssen, das soll mehr Unternehmen dazu bewegen, ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Bisher hat diese Verpflichtung zu einer garantierten Leistungszusage viele Firmen davon abgehalten, überhaupt eine Betriebsrente anzubieten. Denn hätte der Arbeitgeber die Rente nicht zahlen können, hätte er dafür haften müssen. Zukünftig – so ist die Hoffnung nicht nur der Arbeitsministerin – werden mehr Betriebe Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung erteilen.

Daneben sollen gerade gering verdienende Arbeitnehmer ab 2018 leichter Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung erhalten, da ihre Arbeitgeber, die 240 Euro bis 480 Euro pro Jahr bei der betrieblichen Altersvorsorge ihrer gering verdienenden Mitarbeiter leisten, eine steuerliche Förderung von 30 Prozent des gezahlten Beitrags erhalten. Dieses soll nach aktuellem Stand auch für Monatseinkommen bis zu EUR 2.200 gelten.

Zur Absicherung der Arbeitnehmer wird vorgeschrieben, dass diese neuen – nicht garantierten – Leistungszusagen nur dann als betriebliche Altersversorgung bezeichnet werden können, wenn diese über das sogenannte „Sozialpartnermodell“ zwischen den Tarifparteien ausgehandelt worden sind.

Ganz aktuell ist der Hinweis, dass voraussichtlich ab 2019 Arbeitnehmer immer mit Zuschüssen ihrer Unternehmen rechnen können,  wenn sie eine Betriebsrente abschließen und dabei die Möglichkeit der sogenannten Entgeltumwandlung wahrnehmen. Die Gesetzesvorlage wird derart geändert, dass zukünftig alle Arbeitgeber Zuschüsse zur Betriebsrente in Höhe von 15 Prozent des Sparbeitrags leisten müssen – und zwar bei sämtlichen möglichen Formen der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gelten. Damit entsteht eine ganz entscheidende Erweiterung der bisherigen rein steuerlichen Fördermöglichkeiten.

Bildnachweis: © rawpixel.com

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